Partei

Partei
I. Staatsrecht:1. Begriff: Vereinigung von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bietet.
- 2. Rechtsgrundlage: Art. 21 GG und das Parteiengesetz i.d.F. vom 31.1.1994 (BGBl I 149) m.spät.Änd.
- 3. Verfassung: Die Gründung einer P. ist frei, ihre innere Ordnung muss jedoch demokratischen Grundsätzen entsprechen.
- 4. Die Parteien müssen über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechnung geben (Art. 21 I 4 GG). Dabei sind gesondert auszuweisen, Mitgliedsbeiträge, Beiträge der Fraktionsmitglieder, Einnahmen aus Vermögen, Veranstaltungen, Spenden, Kredite, Erstattungsbeiträge.
- 5. Die im Parteiengesetz geregelte staatliche Parteienfinanzierung sieht vor, dass die Parteien für jede bei Bundestags-, Europa- und Landtagswahl gewonnene Stimme grundsätzlich 0,70 Euro jährlich erhalten sowie zusätzlich 0,38 Euro für jeden Euro eingezahlter Mitglieder- oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangter Spende (§ 18 III ParteienG). Das allen Parteien jährlich höchstens auszahlbare Gesamtvolumen staatlicher Mittel beträgt 133 Mio. Euro (absolute Obergrenze). Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen ist auf 1.650 Euro für Ledige und 3.300 Euro für Verheiratete festgesetzt (§§ 10b II 1, 34g EStG); von Körperschaften geleistete Spenden sind nicht mehr abzugsfähig.
- 6. Die Verfassungswidrigkeit einer Partei kann nur durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (Art. 21 II 2 GG).
- 7. Besteuerung: Politische P. sind nach § 5 I Nr. 7 KStG persönlich von der Körperschaftsteuer befreit, soweit kein  wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird.
II. Zivilprozess:Derjenige, der klagt, und derjenige, gegen den geklagt wird, ohne Rücksicht darauf, ob es sich für den geltend gemachten Anspruch um den richtigen Kläger ( Aktivlegitimation) und den richtigen Beklagten ( Passivlegitimation) handelt. Setzt  Parteifähigkeit voraus.
- Eine P. kann i.d.R. nicht Zeuge sein.
- Vgl. auch  Beweismittel.

Lexikon der Economics. 2013.

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